Beurlaubung vom Schulbesuch

Unser/ Mein Kind ist noch nicht bereit für die Schule. Es soll daher noch nicht eingeschult werden.
Wie ist in diesem Fall vorzugehen?

Laut Schulgesetz müssen alle schulpflichtigen Kinder eingeschult werden. Dennoch können Eltern bei der für sie zuständigen Grundschule einen schriftlichen und begründeten Antrag auf „Beurlaubung vom Schulbesuch“ stellen. Über diesen Antrag entscheidet schlussendlich das Schulamt. Allerdings wird diesen Anträgen lediglich im Falle langwieriger Krankheiten zugestimmt, die offensichtlich und nachweislich zu einer körperlichen Entwicklungsverzögerung beim Kind geführt haben wie z.B. Leukämie o.ä. Ebenso werden entwicklungsverzögernde Aspekte bei der Geburt als Grund für eine einjährige „Beurlaubung vom Schulbesuch“ berücksichtigt.

Kinder, die zum Zeitpunkt der Einschulung eventuell noch nicht über die notwendige „Reife“ verfügen, werden nicht vom Schulbesuch beurlaubt. Sie haben stattdessen die Möglichkeit einer dreijährigen Eingangsphase. Das bedeutet, dass sie die Ziele der ersten beiden Klassenstufen in drei Jahren anstatt in zwei Jahren versuchen zu erreichen. Das zusätzliche dritte Jahr würde in diesem Fall nicht auf ihre Gesamtschulzeit des Kindes angerechnet werden, sodass ihm daraus kein Nachteil entsteht.




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