Infos zur "Corona- Selbsttestung"
Um den Infektionsschutz an Schulen maximal sichern zu können, hat die Landesregierung ergänzend zu allen bisherigen Hygienemaßnahmen zusätzlich in allen Schulen die Testpflicht eingeführt. Alle in Schule tätigen und lernenden Personen sind somit verpflichtet sich 3x wöchentlich einer Selbsttestung zu unterziehen.
Ab sofort gilt die Testpflicht für alle Personen in Schulen, unabhängig von Ihrem Status als Geimpfte, Genesene oder „Auffrischungsgeimpfte“. Das Testen dreimal pro Woche bleibt bis mindestens Mitte März 2022 bestehen!
Die Selbsttestung findet an der Grundschule Weddingstedt regelmäßig montags, mittwochs und freitags jeweils direkt zu Tagesbeginn statt.
Für die an Schule durchgeführte Selbsttestung stellt die Landesregierung Corona-Schnelltests zur Selbstanwendung der Firma "Roche" zur kostenfreien Verfügung. Hierbei handelt es sich um die „Roche SARS-CoV-2 Rapid Antigen Test“, bei dem die Testperson bei sich selbst einen Abstrich aus dem vorderen Nasenbereich entnimmt. Weitere Informationen zum o.g. Schnelltest sowie ein Anwendervideo sind folgendem Link zu entnehmen:
Sofern sich Eltern/ Erziehungsberechtigten mit einer Selbsttestung ihres Kindes in der Schule nicht einverstanden erklären, besteht dennoch eine Testpflicht für diese Kinder. In diesem Fall sind die Eltern/ erziehungsberechtigten dazu verpflichtet ihr Kind testen zu lassen/ selbst zu testen und das Negativ-Test-Ergebnis entsprechend im Rahmen eines schriftlichen Nachweises bzw. einer "Qualifizierten Selbstauskunft" (siehe Vordruck des Ministeriums) vorzulegen.
Testdokumentation:
Im Zusammenhang mit einem negativen Testergebnis werden keine personenbezogenen Daten verarbeitet. Bei einem positiven Testergebnis findet die personenbezogene Datenverarbeitung (Vor- und Nachname des Kindes, Klassenzugehörigkeit) außerhalb der Testdokumentation zu den Zwecken der Kontaktaufnahme mit Ihnen, liebe Eltern/ Erziehungsberechtigte, sowie der Sicherstellung der erforderlichen Absonderung in der Schule bzw. einer erforderlichen Nichtteilnahme an schulischen Präsenzveranstaltungen statt. Eine Datenübermittlung an das Gesundheitsamt oder andere Stellen erfolgt nicht.
Allerdings sind durch die Schüler*innen bzw. ihre Sorgeberechtigten auf der Grundlage der im Kreis oder der kreisfreien Stadt jeweils bestehenden Allgemeinverfügung bestimmte Pflichten zu erfüllen (z. B. häusliche Quarantäne/Isolation; unverzügliche Bestätigung des Testergebnisses durch eine molekularbiologische Untersuchung (PCR-Test) in einem Testzentrum, einer Teststation oder bei einem Arzt und weitere Pflichten, vgl. Erlass des Gesundheitsministeriums SH vom 19.03.21 unter:
Weitere Informationen zum Thema "Selbsttestung an Schulen" siehe:
Wie verhalte ich mich, wenn ich zuhause ein positives Ergebnis eines Selbsttests vorfinde?
Auf der Website des Kreises Dithmarschen www.dithmarschen.de finden Sie unter „Neues erfahren / Coronavirus“ die telefonische Erreichbarkeit des Gesundheitsamtes (0481/974900).
Falls Sie im Rahmen einer Selbsttestung ein positives Ergebnis erhalten, können Sie sich über das Online-Formular (Online-Anzeigebogen für Selbsttester mit positivem Ergebnis) direkt mit dem Gesundheitsamt in Verbindung setzen. Nach Absenden dieses Kontaktformulars wird das Gesundheitsamt zu den ausgewiesenen Geschäftszeiten schnellstmöglich mit Ihnen Kontakt aufnehmen!
Bitte setzen Sie gleichzeitig auch die Schule über ein positives Testergebnis in Kenntnis.